Weinbau bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
BFH, Urteil vom 27.11.1997 - Aktenzeichen IV R 33/97
DRsp Nr. 1998/3495
Weinbau bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
»1. Der Gewinn aus Sonderkulturen oder -nutzungen (z.B. Weinbau) ist als Sondergewinn i. S. des § 13a Abs. 8 Nr. 1EStG in die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen einzubeziehen, wenn der entsprechende Vergleichswert aufgrund einer Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs 2000 DM übersteigt.2. Als Grundlagenbescheid für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist der fortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswertbescheid auch für die Wirtschaftsjahre maßgebend, zu deren Beginn die der neuen Feststellung zugrundeliegenden Umstände eingetreten waren.3. Der Sondergewinn ist nach den Grundsätzen der Einnahmenüberschußrechnung zu schätzen, wenn der Landwirt weder eine Buchführung eingerichtet noch Aufzeichnungen geführt hat, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschußrechnung ermöglichen. Einer Aufforderung, den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3EStG zu ermitteln, bedarf es nicht.«