BFH - Urteil vom 27.11.1997
IV R 33/97
Normen:
AO (1977) § 141 Abs. 2, §§ 162, 175 Abs. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1, § 351 Abs. 2; BewG §§ 22, 23 ; EStG § 4 Abs. 1, 3, § 13a Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 468
BFH/NV 1998, 661
BFHE 184, 561
BStBl II 1998, 145
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Weinbau bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

BFH, Urteil vom 27.11.1997 - Aktenzeichen IV R 33/97

DRsp Nr. 1998/3495

Weinbau bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

»1. Der Gewinn aus Sonderkulturen oder -nutzungen (z.B. Weinbau) ist als Sondergewinn i. S. des § 13a Abs. 8 Nr. 1 EStG in die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen einzubeziehen, wenn der entsprechende Vergleichswert aufgrund einer Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs 2000 DM übersteigt. 2. Als Grundlagenbescheid für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist der fortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswertbescheid auch für die Wirtschaftsjahre maßgebend, zu deren Beginn die der neuen Feststellung zugrundeliegenden Umstände eingetreten waren. 3. Der Sondergewinn ist nach den Grundsätzen der Einnahmenüberschußrechnung zu schätzen, wenn der Landwirt weder eine Buchführung eingerichtet noch Aufzeichnungen geführt hat, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschußrechnung ermöglichen. Einer Aufforderung, den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG zu ermitteln, bedarf es nicht.«

Normenkette:

AO (1977) § 141 Abs. 2, §§ 162, 175 Abs. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1, § 351 Abs. 2; BewG §§ 22, 23 ; EStG § 4 Abs. 1, 3, § 13a Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 ;

Gründe: