FG München - Urteil vom 12.12.2000
13 K 4866/97
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1;

Weinvertrieb als Liebhaberei; Einkommensteuer 1992, 1993

FG München, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 13 K 4866/97

DRsp Nr. 2001/8765

Weinvertrieb als Liebhaberei; Einkommensteuer 1992, 1993

1. Bei einem Weinvertrieb in geringem Umfang und nur für einen kleinen Kreis von Interessenten kann nicht typischerweise ausgeschlossen werden, daß er dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen. 2. Für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht spricht insb., wenn der Steuerpflichtige trotz anhaltender Verluste seine Tätigkeit unverändert fortführt.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für die Streitjahre 1992 und 1993 u. a. mit Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit als Diplom-Ingenieur zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

In den Jahren 1984 bis 1989 war die Klägerin (Klin) an dem ... Weinvertrieb (... GbR) zu 50 % beteiligt, der einen Verlust von insgesamt 13.195 DM erwirtschaftete. Bis 1988 war die Klin auch selbständige Friseurmeisterin in ... Seit dem 1.2.1990 führt die Klin den Weinhandel als Einzelunternehmen fort.

Aus dem Weinhandel der Klin ergaben sich nach den Angaben der Kl in den Steuererklärungen folgende durch Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Betriebsergebnisse:

1990

7.895

(6.592)

13.248

(7.991)

- 5.353

1991

11.006

(8.375)

15.990

(8.866)

- 4.984

1992

11.981

(9.559)