KG - Beschluss vom 30.11.2021
5 W 71/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 80 T 472/20
AG Berlin-Wedding, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 35 M 1875/20

Weitere Beschwerde gegen die Kostenrechnung eines GerichtsvollziehersGebühr für eine nicht erledigte PfändungDoppelte Deckelung der Auslagenpauschale für einen Auftrag

KG, Beschluss vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 5 W 71/21

DRsp Nr. 2021/18787

Weitere Beschwerde gegen die Kostenrechnung eines Gerichtsvollziehers Gebühr für eine nicht erledigte Pfändung Doppelte Deckelung der Auslagenpauschale für einen Auftrag

1. Eine (ermäßigte) Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung nach Nr. 604, 205 KV GvKostG fällt nicht für den Gerichtsvollzieher an, wenn der Gläubiger zusammen mit dem Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft einen bedingten Pfändungsauftrag für den Fall erteilt, dass sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände ergibt, die Bedingung aber nicht eintritt. 2. Die Auslagenpauschale für den Auftrag ist nach Nr. 716 KV GvKostG - nach oben - in doppelter Weise gedeckelt. Sie darf maximal 20 % der zu erhebenden Gebühren betragen und außerdem 10,- Euro nicht übersteigen.

1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin des Amtsgerichts Tiergarten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24.02.2021 - 80 T 472/20 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Datum der (Erst-) Beschwerde der Gläubigerin "06.11.2020" lautet.

2. Die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

A.