Die Entscheidung ergeht gemäß Art.1 Nr.7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8.Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 14.Dezember 1984 (BGBl I 1984, 1514, BStBl I 1985, 8) durch Beschluß. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind unterrichtet und gehört worden (Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 2.August 1989; Erklärungen des Klägers vom 10.September 1989).
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) hält einer Nachprüfung stand. Insbesondere sind die Verfahrensrügen nicht begründet.
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