BFH - Urteil vom 06.10.1993
I R 32/93
Normen:
DBA-Südafrika Art. 20 Abs. 2 Buchst. a S. 2;
Fundstellen:
BB 1994, 59
BFHE 172, 385
BStBl II 1994, 113
Vorinstanzen:
FG Münster,

Werbungskosten bei Auslandstätigkeit

BFH, Urteil vom 06.10.1993 - Aktenzeichen I R 32/93

DRsp Nr. 1996/9904

Werbungskosten bei Auslandstätigkeit

(Vorab entstandene) Werbungskosten, die durch eine nicht selbständige Tätigkeit im Ausland veranlaßt sind, mindern bei entsprechendem Progressionsvorbehalt auch dann den Steuersatz, wenn künftig die inländische Steuerpflicht entfällt«

Normenkette:

DBA-Südafrika Art. 20 Abs. 2 Buchst. a S. 2;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zusammenveranlagte Eheleute, waren im Streitjahr 1990 in nichtselbständiger Tätigkeit im Inland tätig. Sie siedelten am 26.12.1990 in die Republik Südafrika um, wo die Klägerin als angestellte Ärztin tätig wurde.

Die Kläger begehrten bei der Veranlagung der Einkommensteuer 1990 zunächst, Aufwendungen der Klägerin für Bewerbungen im Zusammenhang mit ihrer anschließenden Tätigkeit in Südafrika als Werbungskosten anzuerkennen. Nachdem dies der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) unter Hinweis auf § 3c des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgelehnt hatte, beantragten die Kläger im Einspruchsverfahren, die Bewerbungskosten sowie Umzugskosten gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes zu berücksichtigen. Während der Einspruch erfolglos blieb, gab das Finanzgericht (FG) der Klage im wesentlichen statt. Die Entscheidung ist veröffentlicht in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 383.