FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.08.1997
5 K 2052/96

Werbungskosten bei partiarischem Arbeitnehmerdarlehen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.1997 - Aktenzeichen 5 K 2052/96

DRsp Nr. 2001/3199

Werbungskosten bei partiarischem Arbeitnehmerdarlehen

1. Entgegen seinem Wortlaut kann ein zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossener Vertrag über die Beteiligung als "stiller Gesellschafter" als Vereinbarung eines partiarischen Darlehens anzusehen sein. 2. Der Verlust der Forderung aus einem partiarischen Darlehen führt beim Arbeitnehmer nicht zum Werbungskostenabzug, wenn die gewinnabhängige Vergütung neben einer normalen Verzinsung gezahlt wird.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Verlust einer Gesellschaftseinlage (stille Beteiligung) bzw. eines Darlehens steuerlich abzugsfähig ist.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Programmierer und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.