Streitig ist, ob der Verlust einer Gesellschaftseinlage (stille Beteiligung) bzw. eines Darlehens steuerlich abzugsfähig ist.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Programmierer und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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