BFH vom 22.09.1993
X R 126/92

Werbungskosten bei wiederkehrenden Bezügen (§ 9 a EStG)

BFH, vom 22.09.1993 - Aktenzeichen X R 126/92

DRsp Nr. 1997/8699

Werbungskosten bei wiederkehrenden Bezügen (§ 9 a EStG)

Nach § 9 a EStG ist von den Einnahmen i.S.d. § 22 EStG ein Pauschbetrag für Werbungskosten von insgesamt DM 200,-- abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Beziehen beide Ehegatten Rente, so können sie beide den Pauschbetrag beanspruchen. Überträgt der Ehemann als Alleineigentümer seinen landwirtschaftlichen Betrieb in vorweggenommener Erbfolge und werden hierbei Altenteilsleistungen auch zugunsten seiner Ehefrau vereinbart, so steht ihr der Werbungskosten-Pauschbetrag gleichfalls zu.