BSG - Urteil vom 21.01.1999
B 11 AL 55/98 R
Normen:
AFG § 115 Abs. 1 S. 1, § 138 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
SozR-3 4100 § 115 Nr. 7
AuA 2000, 226

Werbungskosten i.S. des § 115 AFG

BSG, Urteil vom 21.01.1999 - Aktenzeichen B 11 AL 55/98 R

DRsp Nr. 1999/6574

Werbungskosten i.S. des § 115 AFG

1. Aufwendungen, die während der kurzzeitigen Beschäftigung entstehen und durch die Erzielung der Einnahmen nur veranlaßt sind, sind auch Werbungskosten i.S. des § 115 AFG.2. Nur wenn die kurzzeitige Beschäftigung in dem Beruf des Arbeitslosen ausgeübt ist und die Bildungsmaßnahmen nicht den Übergang zu einem anderen Beruf, sondern der Fortbildung im bisherigen Beruf dient, sind Kosten von Bildungsmaßnahmen durch die Erzielung der Einnahmen aus kurzzeitiger Beschäftigung veranlaßt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 115 Abs. 1 S. 1, § 138 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Anrechnung von Arbeitseinkommen und gegen die Erstattung von 678,21 DM.

Sie ist von Beruf Lehrerin, Sozialpädagogin und Sozialwissenschaftlerin und war bis Ende Juni 1990 beschäftigt. Ab 2. Juli 1990 bezog sie Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluß daran ab 1. Juli 1991 Alhi.