Revision eingelegt
Für die Praxis:
Der Kläger erhielt neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung in Höhe von 18.000 DM gemäß § 3 Nr. 12 EStG. Das Finanzamt gewährte lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und versagte den geltend gemachten Werbungskostenabzug für Fachliteratur, Arbeitsmittel, Bürobedarf und Bewerbungskosten. Das FG gab der Klage statt, da kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den steuerfreien Einnahmen bestand. Zur Verfassungsmäßigkeit der steuerfreien Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG vgl. auch BVerfG vom 10.11.1998, BStBl II 1999, 502.
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