BFH - Urteil vom 21.11.1997
VI R 24/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 449

Werbungskostenabzug bei Ferienreisen einer Kindesbetreuerin

BFH, Urteil vom 21.11.1997 - Aktenzeichen VI R 24/97

DRsp Nr. 1998/9080

Werbungskostenabzug bei Ferienreisen einer Kindesbetreuerin

Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit liegen nicht vor, wenn eine nichtselbständig tätige sozialpädagogische Fachkraft als Einzelbetreuerin mit dem betreuten verhaltensgestörten Kind regelmäßig während der Schulferien Ferienreisen unternimmt und sie allein - also ohne Weisung Dritter - entscheiden kann, wohin die Reisen als sog. erlebnispädagogische Maßnahmen unternommen werden.

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine sozialpädagogische Fachkraft. Sie war im Streitjahr 1994 als Einzelbetreuerin nichtselbständig tätig. Seit 1992 betreute sie ausschließlich ein im Streitjahr zwölf Jahre altes verhaltensgestörtes Kind. Das Kind lebte im Haushalt der Klägerin und besuchte eine vom Arbeitgeber der Klägerin, einem eingetragenen Verein, unterhaltene Schule. Die Klägerin hatte die volle Aufsichtspflicht und die pädagogische Verantwortung für das Kind. Die pädagogische Betreuung wurde auch während der Schulferien fortgesetzt. Teil des Betreuungskonzepts waren auch gemeinsame Ferienreisen, insbesondere Auslandsreisen. Die für das Kind anfallenden Reisekosten trug jeweils der Verein im Rahmen der Betreuungspauschale. Die Klägerin erhielt neben ihrer Gesamtvergütung hinsichtlich ihrer eigenen Reisekosten keinen Kostenersatz.