Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine sozialpädagogische Fachkraft. Sie war im Streitjahr 1994 als Einzelbetreuerin nichtselbständig tätig. Seit 1992 betreute sie ausschließlich ein im Streitjahr zwölf Jahre altes verhaltensgestörtes Kind. Das Kind lebte im Haushalt der Klägerin und besuchte eine vom Arbeitgeber der Klägerin, einem eingetragenen Verein, unterhaltene Schule. Die Klägerin hatte die volle Aufsichtspflicht und die pädagogische Verantwortung für das Kind. Die pädagogische Betreuung wurde auch während der Schulferien fortgesetzt. Teil des Betreuungskonzepts waren auch gemeinsame Ferienreisen, insbesondere Auslandsreisen. Die für das Kind anfallenden Reisekosten trug jeweils der Verein im Rahmen der Betreuungspauschale. Die Klägerin erhielt neben ihrer Gesamtvergütung hinsichtlich ihrer eigenen Reisekosten keinen Kostenersatz.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|