Der BFH hat es erfreulicherweise abgelehnt, die Klage unter Hinweis auf das Urteil vom 5.3.1993 (BFH/NV 1993, 533) von vornherein abzuweisen. Da das FG jedoch den Beweisantrag des Finanzamts hinsichtlich der Zeugenvernehmung übergangen hatte, wurde die Angelegenheit zurückverwiesen.
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