FG München - Urteil vom 26.10.2005
10 K 2425/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 407

Werbungskostenabzug für persönlichkeitsbildende Seminare

FG München, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 10 K 2425/02

DRsp Nr. 2006/1205

Werbungskostenabzug für persönlichkeitsbildende Seminare

1. Kosten für die Teilnahme an psychologischen oder der Persönlichkeitsentfaltung dienenden Seminaren, die nicht primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs zugeschnitten sind, sondern gleichermaßen der persönlichen Weiterbildung dienen, sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar, da bei derartigen Seminaren die der privaten Lebensführung zuzurechnenden Gesichtspunkte nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sind. Von einer nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung der Aufwendungen für die Teilnahme an psychologischen Seminaren kann bei Steuerpflichtigen, deren Beruf nicht die psychologische oder psychotherapeutische Behandlung, Betreuung oder Unterrichtung anderer Menschen ist, nur dann ausgegangen werden, wenn im Wesentlichen ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes psychologisches Wissen vermittelt wird und der Teilnehmerkreis des Seminars entsprechend homogen zusammengesetzt ist.