Finanzierungskosten gehören zu den abziehbaren Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG), soweit die Darlehensmittel für steuerlich relevante Zwecke (z.B. die Anschaffung des Vermietungsobjekts) aufgenommen wurden. Voraussetzung für den Abzug ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Darlehen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht. Wir zeigen, wie Sie Ihren Mandanten insbesondere bei teilweise selbstgenutzten Vermietungsobjekten den Werbungskostenabzug sichern.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Darlehen für Zwecke der Einkünfteerzielung aufgenommen wurde und die Darlehensmittel zweckentsprechend verwendet werden (z.B. zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Erhaltungsaufwendungen oder sonstigen Werbungskosten). Wenn die Darlehensmittel zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet werden, kann ein Veranlassungszusammenhang unterstellt werden.
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