FG München - Urteil vom 28.09.2005
9 K 3258/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Werbungskostenabzug von Schuldzinsen bei Ablösung einer Grundschuld zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung

FG München, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 9 K 3258/03

DRsp Nr. 2005/18867

Werbungskostenabzug von Schuldzinsen bei Ablösung einer Grundschuld zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung

Schuldzinsen sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, wenn das Darlehen zur Ablösung einer Grundschuld aufgenommen wurde, mit der ein Rechtsvorgänger das Grundstück belastet hatte. Die drohende Zwangsvollstreckung des Grundstücks führt nicht zu einem Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) wegen nach Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide 1997 und 1999 erklärter Schuldzinsen zu einer Änderung der Bescheide verpflichtet ist.