FG Münster - Urteil vom 30.09.2015
3 K 1277/11 E
Normen:
GG Art 3 Abs 1; GG Art 2 Abs 1; EStG § 20 Abs 9;

Werbungskostenausschluss für Kapitaleinkünfte ab 2009

FG Münster, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 3 K 1277/11 E

DRsp Nr. 2015/20031

Werbungskostenausschluss für Kapitaleinkünfte ab 2009

Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Kapitaleinkünfte ab 2009 gemäß § 20 Abs. 9 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder verletzt die Norm die Grundrechte des Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG, noch hat die Vorschrift erdrosselnde Wirkung.

Normenkette:

GG Art 3 Abs 1; GG Art 2 Abs 1; EStG § 20 Abs 9;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Ausschluss des individuellen Werbungskostenabzugs gemäß § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG) verfassungsgemäß ist.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 erklärte der Kläger Kapitalerträge in Höhe von 24.538 Euro. Wegen der hierfür aufgewendeten Werbungskosten in Höhe von 11.120 Euro begehrte er den Ansatz mit 13.418 Euro.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 06.10.2010 die Einkommensteuer 2009 – wegen verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig – auf 10.607 Euro fest. Bei der Berechnung der Einkünfte gemäß § 32d Abs. 1 EStG legte er die Kapitalerträge in Höhe von 24.538 Euro zu Grunde und berücksichtigte lediglich den Sparer-Pauschbetrag mit 801 Euro.