FG Düsseldorf - Urteil vom 02.07.2010
17 K 4146/09 G,F
Normen:
KStG 2002 § 8 b Abs. 2 Satz 1; KStG 2002 § 8 b Abs. 2 Satz 2; KStG 2002 § 8 b Abs. 3; GewStG § 7 Satz 4;
Fundstellen:
EFG 2011, 76

Wertberichtigung einer Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines Anteils i. S. d. § 8 b Abs. 2 Satz 1 KStG; Wertberichtigung; Kaufpreisforderung; Anteilveräußerung; Steuerfreier Veräußerungsgewinn; Gewerbeertrag; Wertänderung

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2010 - Aktenzeichen 17 K 4146/09 G,F

DRsp Nr. 2010/13517

Wertberichtigung einer Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines Anteils i. S. d. § 8 b Abs. 2 Satz 1 KStG; Wertberichtigung; Kaufpreisforderung; Anteilveräußerung; Steuerfreier Veräußerungsgewinn; Gewerbeertrag; Wertänderung

1. Die Wertminderung einer Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines Anteils i. S. d. § 8 b Abs. 2 Satz 1 KStG ist auch dann Teil des nach § 8 b Abs. 2 KStG außer Ansatz bleibenden Veräußerungsgewinns und wirkt sich daher nicht auf den steuerpflichtigen Gewerbeertrag aus, wenn sie in einem auf die Veräußerung folgenden Jahr eintritt. 2. Für die Rechtslage vor Einführung des pauschalierten Ausschlusses des Betriebsausgabenabzugs durch § 8 b Abs. 3 Satz 1 KStG i. d. F. des Korb II-Gesetzes v. 22.12.2003 kann dabei offen bleiben, ob die Wertänderung auf das Jahr der Veräußerung zurück zu beziehen ist oder im Jahr ihres Eintritts nach § 8 b Abs. 2 Satz 1 KStG zu neutralisieren ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG 2002 § 8 b Abs. 2 Satz 1; KStG 2002 § 8 b Abs. 2 Satz 2; KStG 2002 § 8 b Abs. 3; GewStG § 7 Satz 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Wertberichtigung einer Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft gewerbesteuerlich gewinnmindernd zu berücksichtigen ist.