FG Münster - Urteil vom 15.09.2021
13 K 3818/18 E
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; MarkG § 27;

Wertung der vom Kläger erzielten Verluste aus der Verwertung von Markenrechten und Domains in den zu seinen steuerbaren Einkünften

FG Münster, Urteil vom 15.09.2021 - Aktenzeichen 13 K 3818/18 E

DRsp Nr. 2021/18061

Wertung der vom Kläger erzielten Verluste aus der Verwertung von Markenrechten und Domains in den zu seinen steuerbaren Einkünften

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide für 2008 vom 30.5.2017, für 2009 und 2010 vom 14.9.2017 sowie für 2011 vom 11.10.2018, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2018 bzw. der Teil-Einspruchsentscheidung vom 14.11.2021, werden dergestalt geändert, dass Verluste aus schriftstellerischer Tätigkeit in Höhe von XX € (2008), XX € (2009) und XX € (2010) sowie Verluste aus dem gewerblichen Handel mit Markenrechten und Domains in Höhe von XX € (2009) und XX € (2010) berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der geänderten Steuerfestsetzungen wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1; MarkG § 27;

Tatbestand