Ob es sich bei der Beteiligung an einer GmbH um eine wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1EStG handelt, ist anhand der Geschäftsanteile zu berechnen. Dabei sind Geschäftsanteile auch dann mit einzubeziehen, wenn sie mit keinem Stimmrecht verbunden sind und an der Gewinnverteilung nur bis zu einem mit einem Darlehenszins vergleichbaren Höchstbetrag teilnehmen.