Von dispositiven Vorschriften des GmbHG abweichende Regelungen über das Stimmrecht und/oder über die Verteilung des Gewinns und/oder des Liquidationsüberschusses beeinflussen die Höhe einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG nicht. Auch kapitalersetzende Darlehen oder typisch stille Beteiligungen können die Höhe eines GmbH-Anteils nicht verändern (BFH vom 29.7.1995, BStBl. II, 727). Die Höhe einer GmbH-Beteiligung bestimmt sich somit allein nach dem Betrag der übernommenen Stammeinlage.
Anmerkung v. Bornhaupt DStZ 1998, 588
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