BFH vom 25.11.1997
VIII R 49/96
Fundstellen:
DStZ 1998, 587

Wesentliche Beteiligung an einer GmbH

BFH, vom 25.11.1997 - Aktenzeichen VIII R 49/96

DRsp Nr. 1998/19156

Wesentliche Beteiligung an einer GmbH

Eine 25 %ige Beteiligung an einer GmbH ist selbst dann keine wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG, wenn der Gesellschafter nach den Satzungsbestimmungen von den Mitgesellschaftern nicht überstimmt werden kann und als Geschäftsführer zudem erheblichen Einfluß auf die GmbH hat.

Für die Praxis:

Von dispositiven Vorschriften des GmbHG abweichende Regelungen über das Stimmrecht und/oder über die Verteilung des Gewinns und/oder des Liquidationsüberschusses beeinflussen die Höhe einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG nicht. Auch kapitalersetzende Darlehen oder typisch stille Beteiligungen können die Höhe eines GmbH-Anteils nicht verändern (BFH vom 29.7.1995, BStBl. II, 727). Die Höhe einer GmbH-Beteiligung bestimmt sich somit allein nach dem Betrag der übernommenen Stammeinlage.

Anmerkung v. Bornhaupt DStZ 1998, 588

Fundstellen
DStZ 1998, 587