Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige. Sie wohnen in den Niederlanden und begehren, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden und als Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt zu werden.
Der Kläger bezog in den Streitjahren 2005 und 2006 Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit in Deutschland. Die Klägerin bezog Einkünfte in den Niederlanden. Streitig dabei sind Einkünfte aus niederländischem Arbeitslosengeld und negative Einkünfte aus selbstgenutztem Wohnraum. Hinsichtlich der genauen Höhe wird auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 23.11.2009 Bl. 4 und 5 der Akte verwiesen.
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