FG Köln - Urteil vom 11.12.2012
1 K 4165/09
Normen:
EStG § 1 Abs 3; EStG § 1a Abs 1 Nr 2; EG Art 39; EUVO Art 45a; EStG § 26;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 769
IStR 2013, 474

Wesentlichkeitsgrenzen i.S. des § 1 Abs. 3 EStG

FG Köln, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 1 K 4165/09

DRsp Nr. 2013/6144

Wesentlichkeitsgrenzen i.S. des § 1 Abs. 3 EStG

1) Die Ermittlung der Welteinkünfte im Rahmen der Beurteilung der Wesentlichkeitsgrenzen nach § 1 Abs. 3 EStG erfolgt nach deutschem Recht. 2) Nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, bleiben unberücksichtigt, soweit vergleichbare Einkünfte auch im Inland steuerfrei sind. 3) Nach diesen Maßstäben bleiben niederländische Verluste aus einer in den Niederlanden eigengenutzten Wohnung unberücksichtigt, während niederländisches Arbeitslosengeld in die Berechnung einzubeziehen ist. 4) Diese Ermittlungsmethode ist europarechtskonform.

Normenkette:

EStG § 1 Abs 3; EStG § 1a Abs 1 Nr 2; EG Art 39; EUVO Art 45a; EStG § 26;

Tatbestand

Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige. Sie wohnen in den Niederlanden und begehren, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden und als Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt zu werden.

Der Kläger bezog in den Streitjahren 2005 und 2006 Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit in Deutschland. Die Klägerin bezog Einkünfte in den Niederlanden. Streitig dabei sind Einkünfte aus niederländischem Arbeitslosengeld und negative Einkünfte aus selbstgenutztem Wohnraum. Hinsichtlich der genauen Höhe wird auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 23.11.2009 Bl. 4 und 5 der Akte verwiesen.