A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das entschädigungslose Wettbewerbsverbot für einen Handelsvertreter; mittelbar richtet sie sich gegen § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB.
1. Das Recht der Handelsvertreter ist in den §§ 84 bis 92c des Handelsgesetzbuchs geregelt. Die Vorschriften wurden durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 771) eingefügt und beschränken die Vertragsfreiheit der Handelsvertreter und der Unternehmer, für die sie tätig werden. Die maßgebende Vorschrift lautet:
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