OLG Dresden - Urteil vom 09.06.1998
14 U 3245/97
Normen:
UWG §§ 1 3 13 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB §§ 709 710 714 ; BRAO §§ 43 ff. ; StBerG §§ 57 ff. ; BRAO § 43b ; Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA - § 6 ; StBerG § 8 Abs. 1, 57a ; Berufsordnung für Steuerberater - BOStB § 10 Abs. 3, 12 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2132
BRAK-Mitt 1998, 240
DRsp IV(485)311a-g
NJW 1999, 144
OLGReport-Dresden 1999, 80
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 7826/97

Wettbewerbswidrige Werbung von in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten und Steuerberater

OLG Dresden, Urteil vom 09.06.1998 - Aktenzeichen 14 U 3245/97

DRsp Nr. 1998/16448

Wettbewerbswidrige Werbung von in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten und Steuerberater

»a) Beeinträchtigen anwaltliche Werbemaßnahmen die wettbewerblichen Interessen eines Rechtsanwalts in dem räumlichen Bereich, in dem er hauptsächlich tätig ist, folgt die Aktivlegitimation des Verletzten zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche unmittelbar aus § 1 (bzw. § 3) UWG. Auf § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG kommt es dann nicht an.b) Die Prozeßführungsbefugnis, die in derartigen Fällen regelmäßig aus der Inhaberschaft am geltend gemachten Recht (der Aktivlegitimation) folgt, steht dem Mitglied einer Anwaltssozietät bei der Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche ungeachtet der sonst bestehenden gesamthänderischen Bindung auch ohne Ermächtigung zur Prozeßführung seitens der übrigen Sozietätsmitglieder aus eigenem Recht zu.c) Rechtsanwälte, die mit Mitgliedern einer aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehenden Sozietät um Praxis konkurrieren, stehen nicht nur mit den anwaltlichen Mitgliedern der Sozietät in einem Wettbewerbsverhältnis, sondern auch mit deren Steuerberatern.