OLG Hamm - Urteil vom 11.08.2009
4 U 109/09
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2009, 429
NJW-RR 2010, 420
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 38/09

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung für eine Anwaltssozietät

OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 4 U 109/09

DRsp Nr. 2009/20643

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung für eine Anwaltssozietät

Die Werbung für eine Anwaltssozietät, die den Eindruck der Fortführung erweckt, obwohl in Wahrheit eine Neugründung nach Auseinandersetzung der alten Sozietät vorliegt, ist irreführend i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 30. April 2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Kurzbezeichnung "C1" im Kopf von Briefbögen und im Internet zu führen, wie geschehen bei dem Briefbogen Bl. 85 und in dem Internetauftritt Bl. 46 und 47 d. A.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 5 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist Rechtsanwältin mit Sitz in E.

Die Antragsgegnerin, eine Anwaltssozietät in Form einer GbR mit der Bezeichnung "C1 Rechtsanwälte Notar", besteht seit dem 1. Januar 2009. Sie unterhält Kanzleien in I2 und I.