LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.05.2023
6 Sa 231/22
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 260; ZPO § 263; StGB § 241; ArbGG § 46 Abs. 2; LPersVG-RP § 83 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1515/21

Wichtiger Grund für eine fristlose KündigungErnstliche Drohung als Pflichtverletzung des ArbeitsvertragsUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen KündigungAbmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten KündigungSachdienlichkeit einer Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 231/22

DRsp Nr. 2023/11347

Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung Ernstliche Drohung als Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags Umfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung Sachdienlichkeit einer Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO

1. Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben u.a. von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen kommt als wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB in Betracht. 2. Eine erhebliche Pflichtverletzung in Gestalt einer ernstlichen Drohung liegt vor, wenn die Äußerung nach ihrem sorgfältig zu ermittelnden Erklärungsgehalt objektiv geeignet ist, bei einem "normal" empfindenden Menschen den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken und der Wille des Drohenden darauf gerichtet ist, dass der Adressat die Drohung ernst nimmt.