ArbG Mainz, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1515/21
Wichtiger Grund für eine fristlose KündigungErnstliche Drohung als Pflichtverletzung des ArbeitsvertragsUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen KündigungAbmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten KündigungSachdienlichkeit einer Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 231/22
DRsp Nr. 2023/11347
Wichtiger Grund für eine fristlose KündigungErnstliche Drohung als Pflichtverletzung des ArbeitsvertragsUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen KündigungAbmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten KündigungSachdienlichkeit einer Klageänderung i.S.d. § 263ZPO
1. Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben u.a. von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen kommt als wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1BGB in Betracht.2. Eine erhebliche Pflichtverletzung in Gestalt einer ernstlichen Drohung liegt vor, wenn die Äußerung nach ihrem sorgfältig zu ermittelnden Erklärungsgehalt objektiv geeignet ist, bei einem "normal" empfindenden Menschen den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken und der Wille des Drohenden darauf gerichtet ist, dass der Adressat die Drohung ernst nimmt.
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