LAG Köln - Beschluss vom 11.05.2023
8 TaBV 53/22
Normen:
KSchG § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 03.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 13/22

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBDringender Tatverdacht als wichtiger GrundKein hinreichender Täuschungsverdacht bei Vorlage einer nicht ordnungsgemäßen negativen Corona-Testbescheinigung

LAG Köln, Beschluss vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 8 TaBV 53/22

DRsp Nr. 2023/13486

"Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Dringender Tatverdacht als "wichtiger Grund" Kein hinreichender Täuschungsverdacht bei Vorlage einer nicht ordnungsgemäßen negativen Corona-Testbescheinigung

Einzelfallentscheidung zum Vorwurf der Vorlage eines nicht ordnungsgemäßen Corona-Testnachweises zu Täuschungszwecken

1. Für den "wichtigen Grund" für eine außerordentliche Kündigung müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. 2. Auch der Verdacht einer schwerwiegenden arbeitsvertraglichen Verfehlung kann einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB bilden. Eine auf einen solchen Verdacht gestützte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich der Verdacht auf objektive Tatsachen gründet und die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Der Verdacht muss dringend sein. Der Verdacht muss auf konkrete Tatsachen gestützt sein.