LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.04.2023
5 Sa 197/22
Normen:
BetrVG § 26 Abs. 2 S. 2; BGB § 241 Abs. 2; AGG § 3; KSchG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1434/20

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen KündigungVerhaltensbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 197/22

DRsp Nr. 2023/11349

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Umfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung Verhaltensbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG

1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Sexuelle Belästigungen können einen solchen wichtigen Grund darstellen. 2. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.