FG Hamburg - Urteil vom 17.12.2020
6 K 36/20
Normen:
StBerG § 55 Abs. 2 S. 1;

Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 6 K 36/20

DRsp Nr. 2022/8062

Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft

1. Eine Gesellschaft, in der nur ein Rechtsanwalt einziger Geschäftsführer ist, erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht.2. Für die nach § 55 Abs. 2 Satz 1 StBerG zu setzende angemessene Frist kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei sind das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und das Interesse der Gesellschaft, ausreichend Zeit für die Wiederherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen zu erhalten, abzuwägen.

Normenkette:

StBerG § 55 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft.

Die Klägerin, eine GmbH, übt nach ihrem im Handelsregister eingetragenen Gegenstand "die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten" aus.

Der letzte Steuerberater-Geschäftsführer Herr A schied am ... 2019 aus der Klägerin aus. Dies wurde am ... 2019 ins Handelsregister eingetragen. Danach war Herr Rechtsanwalt Dr. B alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.