BFH, Beschluß vom 19.11.1998 - Aktenzeichen VII B 196/98
DRsp Nr. 1999/816
Widerruf der Bestellung als Steuerberater
Die Gefährdung von Mandanteninteressen gem. § 46 Abs. 2 Nr. 5StBerG ist nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn aufgrund der gesamten Umstände des einzelnen Falles festgestellt werden kann, dass der Steuerberater voraussichtlich trotz Vermögensverfalls die Interessen seiner Mandanten in jeder Hinsicht sorgfältig und zuverlässig wahrnehmen wird - z. B. auch hinsichtlich pünktlicher Abgabe von Steuererklärungen und korrekter Honorarabrechnung -, ohne dass ihn davon die wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Vermögensverfall) abhalten werden, in denen er sich befindet. § 46 Abs. 2 Nr. 5StBerG geht allerdings davon aus, dass im Regelfall bei Vermögensverfall eine potentielle (abstrakte) Gefährdung der Auftraggeberinteressen anzunehmen ist. Es bedarf daher des Nachweises außergewöhnlicher Umstände, wenn trotz Vermögensverfalls eine Gefährdung von Mandanteninteressen ausgeschlossen sein soll.