BFH - Beschluß vom 19.11.1998
VII B 196/98
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 522

Widerruf der Bestellung als Steuerberater

BFH, Beschluß vom 19.11.1998 - Aktenzeichen VII B 196/98

DRsp Nr. 1999/816

Widerruf der Bestellung als Steuerberater

Die Gefährdung von Mandanteninteressen gem. § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG ist nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn aufgrund der gesamten Umstände des einzelnen Falles festgestellt werden kann, dass der Steuerberater voraussichtlich trotz Vermögensverfalls die Interessen seiner Mandanten in jeder Hinsicht sorgfältig und zuverlässig wahrnehmen wird - z. B. auch hinsichtlich pünktlicher Abgabe von Steuererklärungen und korrekter Honorarabrechnung -, ohne dass ihn davon die wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Vermögensverfall) abhalten werden, in denen er sich befindet. § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG geht allerdings davon aus, dass im Regelfall bei Vermögensverfall eine potentielle (abstrakte) Gefährdung der Auftraggeberinteressen anzunehmen ist. Es bedarf daher des Nachweises außergewöhnlicher Umstände, wenn trotz Vermögensverfalls eine Gefährdung von Mandanteninteressen ausgeschlossen sein soll.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4, 5 ;

Gründe: