BVerfG - Kammerbeschluss vom 05.07.2019
2 BvR 382/17
Normen:
StGB § 64; StGB § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; StGB § 67g Abs. 1 Nr. 2 -3; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 357
StV 2020, 43
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 54 StVK 45/14
LG Bonn, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 54 StVK 45/14
OLG Köln, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 7/17

Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht

BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 382/17

DRsp Nr. 2019/11604

Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht

1. Das Gebot estmöglicher Sachaufklärung findet auch Anwendung beim Straf- und Maßregelvollzug. Deshalb besteht bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, regelmäßig die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Bestehen keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben, hängt es von dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters ab, in welcher Weise er die Aussetzungsreife prüft. Immer ist jedoch eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten.