VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.10.2021
6 S 420/19
Normen:
WaffG § 18;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 10256/17

Widerruf einer einem Waffen- oder Munitionssachverständigen erteilten Waffenbesitzkarte

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2021 - Aktenzeichen 6 S 420/19

DRsp Nr. 2021/17543

Widerruf einer einem Waffen- oder Munitionssachverständigen erteilten Waffenbesitzkarte

1. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren über den Widerruf einer einem Waffen- oder Munitionssachverständigen auf Grundlage von § 18 WaffG erteilten Waffenbesitzkarte ist gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 grundsätzlich der einfache Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR anzusetzen, wobei darin die erste eingetragene Waffe enthalten ist.2. Der Streitwert für den Widerruf einer selbständigen Munitionserwerbsberechtigung ist entsprechend Nr. 50.3 des Streitwertkatalogs auch im Falle eines Waffen- oder Munitionssachverständigen mit 1.500,-- EUR zu bemessen.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2018 - 2 K 10256/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

WaffG § 18;

Gründe

I.

Die vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Anfechtungsklage des vom Beschwerdeführer vertretenen Klägers richtet sich gegen den Widerruf seiner ihm als Waffen- und Munitionssachverständiger auf Grundlage von § 18 WaffG erteilten Waffenbesitzkarte, auf die 14 Waffen eingetragen sind, sowie den ihm erteilten Munitionserwerbsschein.