OLG Köln - Beschluss vom 03.03.2023
2 Wx 15/23
Normen:
BGB § 181; FamG § 81 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 1; GBO § 78 Abs. 2;

Widerruf einer General- und Vorsorgevollmacht durch Schreiben ans GerichtVorläufige Aussetzung eines Umschreibungsantrages im GrundbuchverfahrenMissbrauch einer erteilten VollmachtWiderruf einer Vollmacht mit Wirkung ex nunc

OLG Köln, Beschluss vom 03.03.2023 - Aktenzeichen 2 Wx 15/23

DRsp Nr. 2023/9977

Widerruf einer General- und Vorsorgevollmacht durch Schreiben ans Gericht Vorläufige Aussetzung eines Umschreibungsantrages im Grundbuchverfahren Missbrauch einer erteilten Vollmacht Widerruf einer Vollmacht mit Wirkung ex nunc

1. Die Wirksamkeit einer aufgrund einer Vollmacht abgegebenen Willenserklärung bleibt in ihrem rechtlichen Bestand unberührt, wenn diese vor dem Widerruf erfolgt ist. Denn der Widerruf wirkt nur ex nunc. 2. Im Grundbuchverfahren ist kein Raum für eine umfassende Prüfung wie zum Beispiel die Wirksamkeit einer Vollmacht. Materiellrechtliche Fragen sind in einem Zivilprozess zu klären.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 00.00.2022 wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Köln vom 00.00.2022 - RO-N01-2 - aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 181; FamG § 81 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 1; GBO § 78 Abs. 2;

Gründe

1.

Die Beteiligte zu 2. ist im o.g. Grundbuchblatt als die Eigentümerin verzeichnet.