FG Düsseldorf - Urteil vom 26.11.2008
4 K 4895/07 AO
Normen:
EStG § 11 Abs. 2; EStG § 42e; AO § 118; AO § 130 Abs. 2; AO § 131 Abs. 2; AO § 347 Abs. 1 Satz 1; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 1;

Widerruf einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft; Fehlen eines anfechtbaren Verwaltungsakts; Feststellungsklage; Nachteilsausgleichszahlungen bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse; Ansatz negativer Einnahmen nach unzutreffender Lohnversteuerung - Widerruf einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 4 K 4895/07 AO

DRsp Nr. 2009/20004

Widerruf einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft; Fehlen eines anfechtbaren Verwaltungsakts; Feststellungsklage; Nachteilsausgleichszahlungen bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse; Ansatz negativer Einnahmen nach unzutreffender Lohnversteuerung - Widerruf einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft

1. Bei dem Widerruf einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, weil auch die Anrufungsauskunft selbst lediglich eine Wissenserklärung darstellt, die von der Finanzbehörde jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. 2. Ein solcher Widerruf kann daher nicht zulässigerweise durch Einspruch oder Anfechtungsklage, sondern nur mit einer Feststellungsklage angegriffen werden. 3. Zu Unrecht der Lohnsteuer unterworfene Nachteilsausgleichszahlungen bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse können nicht in späteren Veranlagungszeiträumen durch den Ansatz negativer Einnahmen ausgeglichen werden.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2; EStG § 42e; AO § 118; AO § 130 Abs. 2; AO § 131 Abs. 2; AO § 347 Abs. 1 Satz 1; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 1;

Tatbestand: