I.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 26. Januar 1972 in zwei gleichgelagerten Verfassungsbeschwerde-Verfahren eine einstweilige Anordnung erlassen. Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf das Urteil vom 4. Mai 1971 (BVerfGE 31,
Gegen die einstweilige Anordnung hat die Dürkheimer Gondelbahn GmbH Widerspruch erhoben. Sie hält sich für berechtigt, gemäß §
II.
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