BAG - Urteil vom 21.12.2017
8 AZR 762/16
Normen:
GRCh Art. 15 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 21/16
ArbG Hamburg, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 387/15

Widerspruchsrecht gegen den Betriebsübergang in der Wertung des Europäischen RechtsVerwirkung als Sonderfall der unzulässigen RechtsausübungWiderspruchslose Weiterarbeit und Verwirkung des Widerspruchsrechts beim BetriebsübergangAngemessener Zeitraum für eine Verwirkung des Widerspruchsrechts bei widerspruchsloser Weiterarbeit beim neuen Arbeitgeber nach BetriebsübergangKeine schrankenlose Ausübung des Widerspruchsrechts beim BetriebsübergangFreiheit der Berufswahl und -ausübung und Verwirkung des Widerspruchsrechts beim BetriebsübergangParallelentscheidung zu führender Sache BAG 8 AZR 700/16 v. 21.12.2017

BAG, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 762/16

DRsp Nr. 2018/6187

Widerspruchsrecht gegen den Betriebsübergang in der Wertung des Europäischen Rechts Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung Widerspruchslose Weiterarbeit und Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang Angemessener Zeitraum für eine Verwirkung des Widerspruchsrechts bei widerspruchsloser Weiterarbeit beim neuen Arbeitgeber nach Betriebsübergang Keine schrankenlose Ausübung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang Freiheit der Berufswahl und -ausübung und Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang Parallelentscheidung zu führender Sache BAG 8 AZR 700/16 v. 21.12.2017

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2016 - 6 Sa 21/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GRCh Art. 15 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach einem Betriebs(teil-)übergang noch ein Arbeitsverhältnis besteht.