FG München - Urteil vom 10.11.2005
14 K 1626/03
Normen:
ZK Art. 44 Abs. 1 Art. 203 Abs. 1, 3 ; ZKDV Art. 183 Abs. 3 ;

Widersprüchliche Zoll- und summarische Anmeldung

FG München, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 14 K 1626/03

DRsp Nr. 2006/20772

Widersprüchliche Zoll- und summarische Anmeldung

Werden Waren, die zur vorübergehenden Verwahrung dem Zollpflichtigen übergeben wurden, von diesem der zollamtlichen Überwachung entzogen, hat dieser den Nachweis zu führen, dass die in der von ihm abgegebenen summarischen Anmeldung angemeldeten Waren nicht in der Sendung vorhanden waren.

Normenkette:

ZK Art. 44 Abs. 1 Art. 203 Abs. 1, 3 ; ZKDV Art. 183 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, welche Waren eingeführt und gestellt wurden.

Dem Zollamt Fürth - ZA - wurden laut Rechnung, Frachtpapier und Carnet TIR

1. am 6. März 2000 mit Camet TIR Nr. XT 28742221 21 Umschließungen mit metallkeramische Klingen (Platten) für metallschneidende Instrumente, Wert 3.787.900 Rubel, Gewicht 186,36 kg und Aluminiumbarren, Wert 1.233.100 Rubel, Gewicht 20.900 kg;

2. am 6. März 2000 mit Carnet TIR Nr. XT 29138281 eine Umschließung mit 19.000 Stück metallkeramische Klingen (Platten) für metallschneidende Instrumente, Wert 5.773.050 Rubel, Gewicht 136,80 kg und 22 Umschließungen mit Aluminiumbarren, Wert 1.256.818 Rubel, Gewicht 21.302 kg;

3. am 6. März 2000 mit Carnet TIR Nr. XT 29217752 eine Umschließung mit 10.094 Stück metallkeramische Klingen (Platten) für metallschneidende Instrumente, Wert 5.807.545,10 Rubel, Gewicht 137,48 kg und 21 Umschließungen mit Aluminiumbarren, Wert 1.222.480 Rubel, Gewicht 20.720 kg;