I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Erben nach ihrem verstorbenen Vater. Wegen des Anfalls der Erbschaft hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Bescheiden vom 21. Februar 1992 Erbschaftsteuer gegen die Kläger festgesetzt. Ferner setzte das FA gegen die Kläger mit Bescheiden vom 21. Mai 1992 Schenkungsteuer fest. Diese Festsetzungen beruhten darauf, dass die Mutter der Kläger dem Erblasser versprochen hatte, die ihr gegen diesen zustehende Zugewinnausgleichsforderung nach dessen Ableben unter Nießbrauchsvorbehalt schenkweise auf die Kläger zu übertragen. Dieses Versprechen hatte sie im März 1992 erfüllt.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide wurden bestandskräftig, die Steuern von den Klägern bezahlt.
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