BFH - Beschluss vom 09.12.2004
VII R 16/03
Normen:
AO (1977) § 124 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 369
BFH/NV 2005, 404
BFHE 208, 37
BStBl II 2006, 345
BStBl II 2006, 346
DB 2005, 317
DStR 2005, 245
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2618/00

Wiederaufleben eines Steuerbescheides durch Aufhebung eines Aufhebungsbescheides

BFH, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen VII R 16/03

DRsp Nr. 2005/1932

Wiederaufleben eines Steuerbescheides durch Aufhebung eines Aufhebungsbescheides

»Hat das FA einen Schenkungsteuerbescheid in der Annahme aufgehoben, der betreffende Erwerb sei der Erbschaftsteuer zu unterwerfen, hebt es jedoch später auch diesen Aufhebungsbescheid auf, weil es nunmehr doch Schenkungsteuer meint beanspruchen zu können, so wird dadurch die Festsetzung der Schenkungsteuer wieder in Kraft gesetzt.«

Normenkette:

AO (1977) § 124 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Erben nach ihrem verstorbenen Vater. Wegen des Anfalls der Erbschaft hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Bescheiden vom 21. Februar 1992 Erbschaftsteuer gegen die Kläger festgesetzt. Ferner setzte das FA gegen die Kläger mit Bescheiden vom 21. Mai 1992 Schenkungsteuer fest. Diese Festsetzungen beruhten darauf, dass die Mutter der Kläger dem Erblasser versprochen hatte, die ihr gegen diesen zustehende Zugewinnausgleichsforderung nach dessen Ableben unter Nießbrauchsvorbehalt schenkweise auf die Kläger zu übertragen. Dieses Versprechen hatte sie im März 1992 erfüllt.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide wurden bestandskräftig, die Steuern von den Klägern bezahlt.