FG Köln vom 03.08.1999
9 K 4360/96
Fundstellen:
EFG 2000, 277

Wiederauflebender Freibetrag bei Kettenschenkungen

FG Köln, vom 03.08.1999 - Aktenzeichen 9 K 4360/96

DRsp Nr. 2001/2892

Wiederauflebender Freibetrag bei Kettenschenkungen

Der Freibetrag nach § 16 ErbStG kann bei sog. Kettenschenkungen innerhalb eines Zehnjahreszeitraums insgesamt nur einmal beansprucht werden (Anschluss an BFH vom 17.11.1977, BStBl II 1978, 220).

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von Vorschenkungen bei der Besteuerung einer freigebigen Zuwendung vom ...1994 im Steuerwert von ... DM. Zuvor hatte der Vater des Klägers (Kl.) seinem Sohn bereits folgende Schenkungen (jeweils in Steuerwerten) gemacht:

1. 1982 ... DM

(Vorschenkung I)

2. 1990 ... DM

(Vorschenkung II)

3. am ...1993 ... DM

(Vorschenkung III)

Mit Bescheid vom ...1995 zog der Beklagte (Bekl.) den Kl. nach Maßgabe folgender Berechnung zur Schenkungsteuer heran:

Erwerb ... DM

+ Vorschenkungen ... DM

Summe ... DM

./. Freibetrag ... DM

steuerpflichtiger Erwerb ... DM

Schenkungsteuer 13 v. H. ... DM

./. Anrechnungsbetrag für Vorschenkungen ... DM

./. ausländische Schenkungsteuer ... DM

Schenkungsteuer ... DM.

Der hiergegen gerichtete Einspruch des Kl. blieb erfolglos, während der Bekl. dem gegen den die Zuwendung vom ...1993 betreffenden Schenkungsteuerbescheid gerichteten Rechtsbehelf teilweise stattgab. Wegen der Einzelheiten wird auf die zusammengefaßte Einspruchsentscheidung vom 08.07.1996 Bezug genommen.