BFH - Beschluß vom 04.11.1998
IV R 74/97
Normen:
FGO §§ 51 116 ; ZPO § 41 Nr. 6 § 584 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 641

Wiederaufnahme des Verfahrens; zuständiges Gericht

BFH, Beschluß vom 04.11.1998 - Aktenzeichen IV R 74/97

DRsp Nr. 1999/1498

Wiederaufnahme des Verfahrens; zuständiges Gericht

1. Für Entscheidungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. Das ist der Spruchkörper, der im ersten Rechtszug erkannt hat. 2. Die Richter, die an dem Verfahren mitgewirkt haben, dessen Wiederaufnahme betrieben wird, sind von der Mitwirkung im Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind nur solche Richter, die im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt haben.

Normenkette:

FGO §§ 51 116 ; ZPO § 41 Nr. 6 § 584 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Restitutionsklage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) abgewiesen. Die Restitutionsklage (§ 580 der Zivilprozeßordnung -- ZPO -- i.V.m. § 134 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) war auf Wiederaufnahme des vom selben Senat des FG durch Urteil vom 14./19. Juni 1995 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 7 K ... gerichtet.

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die vom Kläger eingelegte Revision wird auf wesentliche Verfahrensmängel gestützt, bei deren Vorliegen es der Zulassung der Revision nicht bedarf (§ 116 FGO).