Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Restitutionsklage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) abgewiesen. Die Restitutionsklage (§ 580 der Zivilprozeßordnung -- ZPO -- i.V.m. § 134 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) war auf Wiederaufnahme des vom selben Senat des FG durch Urteil vom 14./19. Juni 1995 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 7 K ... gerichtet.
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die vom Kläger eingelegte Revision wird auf wesentliche Verfahrensmängel gestützt, bei deren Vorliegen es der Zulassung der Revision nicht bedarf (§ 116 FGO).
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