BFH - Beschluß vom 04.11.1998
IV S 5/98
Normen:
FGO § 51 § 116 ; ZPO § 41 Nr. 6 § 584 ;

Wiederaufnahme des Verfahrens; zuständiges Gericht

BFH, Beschluß vom 04.11.1998 - Aktenzeichen IV S 5/98

DRsp Nr. 2002/9583

Wiederaufnahme des Verfahrens; zuständiges Gericht

1. Für Entscheidungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. Das ist der Spruchkörper, der im ersten Rechtszug erkannt hat.2. Die Richter, die an dem Verfahren mitgewirkt haben, dessen Wiederaufnahme betrieben wird, sind von der Mitwirkung im Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind nur solche Richter, die im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt haben.

Normenkette:

FGO § 51 § 116 ; ZPO § 41 Nr. 6 § 584 ;