BFH - Beschluß vom 26.10.1998
VII S 23/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 56 115 Abs. 3 S. 1 § 155 ; ZPO § 78b ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 629

Wiedereinsetzung; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

BFH, Beschluß vom 26.10.1998 - Aktenzeichen VII S 23/98

DRsp Nr. 1999/2518

Wiedereinsetzung; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

1. Ist im Verfahren eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zwingend geboten und der Beteiligte nicht in der Lage, einen zur Vertretung bereiten Prozessvertreter zu finden, so muss er in sinngemäßer Anwendung des § 78 b ZPO rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Prozessgericht den Antrag stellen, ihm einen Notanwalt beizuordnen. 2. Wird der Antrag erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt, so ist er verspätet.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 56 115 Abs. 3 S. 1 § 155 ; ZPO § 78b ;

Gründe:

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) hat gegen das ihm am 10. Juli 1998 zugestellte Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) seine Klage abgewiesen hat, am 10. August 1998 (Eingang beim FG) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Am 11. August 1998 stellte er telefonisch und am 12. August 1998 (Eingang beim FG) schriftlich den Antrag auf Vermittlung eines vertretungswilligen Prozeßvertreters, weil er bei acht vertretungsbefugten Personen vergeblich um Vertretung nachgesucht habe.