FG Niedersachsen - Urteil vom 10.12.2003
4 K 508/01
Normen:
AO § 110 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1497
EFG 2004, 506

Wiedereinsetzung; Antragsfrist; Fristversäumnis; Ausschlussfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zweijährigen Frist für die Antragsveranlagung

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 4 K 508/01

DRsp Nr. 2004/1191

Wiedereinsetzung; Antragsfrist; Fristversäumnis; Ausschlussfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zweijährigen Frist für die Antragsveranlagung

1. Ein Rechtsirrtum über Verfahrensrecht, etwa den Beginn oder das Ende einer Antragsfrist, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. 2. Gleich zu behandeln sind Fälle, bei denen eine unverschuldete Unkenntnis einer einzuhaltenden gesetzlichen Frist vorliegt. 3. Einem Stpfl., der die gesetzliche Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung nicht gekannt hat, kann Wiedereinsetzung gewährt werden.

Normenkette:

AO § 110 ;

Tatbestand: