Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern wegen Versäumung der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) für den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und dem gemäß der Beklagte zur Durchführung der Veranlagung verpflichtet ist.
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger ist als ... nichtselbständig tätig, während die Klägerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
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