FG Hessen - Urteil vom 16.12.2003
1 K 1276/03
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; AO § 110 Abs. 1 Satz 1 ;

Wiedereinsetzung bei Versäumen der Antragsfrist - Wiedereinsetzung; Antragsveranlagung; Berufliche Belastungen; Fehlerhafte Sachbehandlung

FG Hessen, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 1 K 1276/03

DRsp Nr. 2004/13502

Wiedereinsetzung bei Versäumen der Antragsfrist - Wiedereinsetzung; Antragsveranlagung; Berufliche Belastungen; Fehlerhafte Sachbehandlung

1. Die einmalige rechtsfehlerhafte Durchführung einer Antragsveranlagung trotz Versäumens der Antragsfrist ist kein Vertrauenstatbestand, der bei erneutem Versäumen der Antragsfrist eine Wiedereinsetzung rechtfertigt. 2. Die Unkenntnis von der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG stellt ein schuldhaftes Versäumen der Frist dar, wenn auf die Antragsfrist bereits seit Jahren in der mit der Lohnsteuerkarte verschickten Broschüre " Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler" hingewiesen wird.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; AO § 110 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern wegen Versäumung der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) für den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und dem gemäß der Beklagte zur Durchführung der Veranlagung verpflichtet ist.

Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger ist als ... nichtselbständig tätig, während die Klägerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.