BGH - Beschluß vom 04.10.1990
IX ZB 78/90
Normen:
ZPO §§ 66, 70 Abs.1 S.1, § 233 ;
Fundstellen:
AnwBl 1992, 324
BB 1990, 2440
BGHR ZPO § 233 Streithelfer 1
BGHR ZPO § 66 Abs. 2 Beitrittszeitpunkt 1
DRsp IV(412)214c
MDR 1991, 334
NJW 1991, 229
VersR 1991, 443

Wiedereinsetzung bei Versäumung des Beitritts vor Rechtskraft des Urteils

BGH, Beschluß vom 04.10.1990 - Aktenzeichen IX ZB 78/90

DRsp Nr. 1992/1029

Wiedereinsetzung bei Versäumung des Beitritts vor Rechtskraft des Urteils

»Ist der Nebenintervenient dem Rechtsstreit bis zum Eintritt der Rechtskraft nicht formgerecht beigetreten, kann er den Beitritt nicht mehr mit einem Wiedereinsetzungsgesuch nachholen.«

Normenkette:

ZPO §§ 66, 70 Abs.1 S.1, § 233 ;

Gründe

I. Der Kläger hat den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch genommen, er habe es versäumt, ihm zur rechtzeitigen Klageerhebung zu raten, nachdem der Versicherer Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag gemäß § 12 Abs. 3 VVG abgelehnt hatte. Der Kläger hat der Lebensversicherungsanstalt Saarland mit einem am 22. Januar 1990 zugestellten Schriftsatz den Streit verkündet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Versicherung nicht von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei. Das Urteil wurde dem Kläger am 3. April 1990 zugestellt. Mit einem am 3. Mai 1990 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Lebensversicherungsanstalt Saarland den Beitritt zum Rechtsstreit auf seiten des Klägers erklärt und zugleich Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Dieser Schriftsatz ist jedoch ebenso wie die ihm beigefügten beglaubigten Abschriften nicht unterschrieben.