I. Der Kläger hat den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch genommen, er habe es versäumt, ihm zur rechtzeitigen Klageerhebung zu raten, nachdem der Versicherer Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag gemäß § 12 Abs. 3 VVG abgelehnt hatte. Der Kläger hat der Lebensversicherungsanstalt Saarland mit einem am 22. Januar 1990 zugestellten Schriftsatz den Streit verkündet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Versicherung nicht von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei. Das Urteil wurde dem Kläger am 3. April 1990 zugestellt. Mit einem am 3. Mai 1990 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Lebensversicherungsanstalt Saarland den Beitritt zum Rechtsstreit auf seiten des Klägers erklärt und zugleich Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Dieser Schriftsatz ist jedoch ebenso wie die ihm beigefügten beglaubigten Abschriften nicht unterschrieben.
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