OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.04.2023
7 U 31/23
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 278 Abs. 5 S. 1; BGB § 147; ZPO § 251 S. 1; ZPO § 251a Abs. 1; ZPO § 251a Abs. 2; ZPO § 278a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 108/22

Wiedereinsetzung bei Versäumung des Termins nach Einspruch gegen ein VersäumnisurteilWiedereinsetzung bei falscher Eintragung eines Termins durch eine RechtsanwaltsfachangestellteFolgen beidseitiger Zustimmung zum Güterichterverfahren bei bereits anberaumtem Termin durch das GerichtVerschulden bei Versäumung eines Verhandlungstermins

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2023 - Aktenzeichen 7 U 31/23

DRsp Nr. 2023/7973

Wiedereinsetzung bei Versäumung des Termins nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil Wiedereinsetzung bei falscher Eintragung eines Termins durch eine Rechtsanwaltsfachangestellte Folgen beidseitiger Zustimmung zum Güterichterverfahren bei bereits anberaumtem Termin durch das Gericht Verschulden bei Versäumung eines Verhandlungstermins

Da auch bei erfahrenen und sorgfältigen Rechtsanwaltsfachangestellten mit Fehlern bei der Eintragung im elektronischen geführten Kanzleikalender gerechnet werden muss, muss der Rechtsanwalt selbst einen Kontrollmechanismus schaffen. Soweit zu einem Kontrollmechanismus und dessen Versagen nichts vorgetragen wird, reicht der Vortrag bezüglich eines Eintragungsfehlers, der der Rechtsanwaltsfachangestellten unterlaufen ist, für eine Wiedereinsetzung nicht aus. Auch wenn beide Parteien einem Güterichterverfahren zugestimmt haben, bleibt es dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob eine Verweisung an den Güterichter erfolgt und/oder ein bereits anberaumter Verhandlungstermin stattfindet oder nicht.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. Januar 2023 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 63.868,58 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 278 Abs. 5 S. 1; BGB § 147; ZPO § 251 S. 1; ZPO § 251a Abs. 1; ZPO § 251a Abs. 2; ZPO § 278a Abs. 2;