BFH - Beschluß vom 09.12.1998
IV B 51/98
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 663

Wiedereinsetzung; Beschwerdefrist und Beschwerdebegründung

BFH, Beschluß vom 09.12.1998 - Aktenzeichen IV B 51/98

DRsp Nr. 1999/3557

Wiedereinsetzung; Beschwerdefrist und Beschwerdebegründung

1. Eine Bevollmächtigter darf die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift auch geschultem Personal nicht eigenverantwortlich überlassen. Er muss insbesondere prüfen, ob die Rechtsmittelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben enthält und an das richtige Gericht adressiert ist. 2. Hätte ein Bevollmächtigter erkennen können und müssen, dass bei einer Beschwerdefrist eine Seite fehlt, eine andere aber doppelt vorhanden ist, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig.