BFH vom 04.06.1992
IV R 124/91
Normen:
EStG § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 ; EStG § 4 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BStBl II 1993, 125

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Abgabe durch den BFH

BFH, vom 04.06.1992 - Aktenzeichen IV R 124/91

DRsp Nr. 1997/16406

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Abgabe durch den BFH

»1. Gibt der BFH eine fälschlich an ihn gerichtete Revision an das zuständige FG ab, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren sein, wenn die Revisionsschrift das FG wegen überlanger Postlaufzeit nicht rechtzeitig erreicht, der Revisionskläger aber im Vertrauen auf den rechtzeitigen Eingang von der Revisionseinlegung beim FG abgesehen hat. 2. Auch beim Fehlen der Anlage L kann der Ausweis des nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinns in der unterschriebenen Einkommensteuererklärung als Antrag nach § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu verstehen sein (Anschluß und Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 28.01.1988 IV R 12/86 , BFHE 152, 476, BStBl II 1988, 530 und IV R 61/86 , BFHE 152, 480, BStBl II 1988, 532).«

Normenkette:

EStG § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 ; EStG § 4 Abs. 3, 4 ;

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden zusammen zur Einkommensteuer 1980 bis 1983 veranlagt. Die Einkommensteuerveranlagungen 1980 bis 1981 sind vom Kläger (Revisionsverfahren IV R 123/91 ), die Einkommensteuerveranlagungen 1982 und 1983 werden auch von der Klägerin angegriffen (Revisionsverfahren IV R 124/91 ).