BFH - Beschluß vom 09.10.1998
III R 20/98
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 § 105 Abs. 2 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 499

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 09.10.1998 - Aktenzeichen III R 20/98

DRsp Nr. 1999/855

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht nur durch grobes Verschulden, sondern bereits durch einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine Fristversäumung ist deshalb nur als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (Anschluss an BFH-Urt. v. 13.07.1995 - V R 51/94, BFH/NV 1996 193). 2. Binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses muss die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden und müssen die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, schlüssig vorgetragen werden. 3. Der Beschluss des BFH über die Revisionszulassung bedarf keiner Rechtsmittelbelehrung. Die dem angefochtenen FG-Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist ausreichend (vgl. BFH-Beschl. v. 04.12.1995 - V R 40/95, BFH/NV 1996, 422).

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 § 105 Abs. 2 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Der Streit geht in der Sache darum, ob für die Kosten eines Ladeneinbaus und einer Klimaanlage in einem Ladenlokal Investitionszulage nach § 2 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1991 zu gewähren ist.