BFH - Beschluß vom 26.11.1998
XI R 19/98
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 658

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 26.11.1998 - Aktenzeichen XI R 19/98

DRsp Nr. 1999/3554

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Wiedereinsetzung setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird und diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. 2. Wird im Zusammenhang mit einer Wiedereinsetzungsgesuch die fristgerechte Absendung eines beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstücks behauptet, so sind Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, aus denen sich die rechtzeitige Aufgabe des fristwahrenden Schriftstücks zur Post ergibt. U. a. muss dargelegt werden, wer den Schriftsatz zu welchem Zeitpunkt zur Post gegeben hat und wie im Büro des Prozessbevollmächtigten eine Fristkontrolle sichergestellt ist. Dazu sind präsente Beweismittel erforderlich.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

I. Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) zugelassen. Der Beschluß ist den Klägern am 4. Februar 1998 zugestellt worden.