BFH - Beschluß vom 27.10.2000
V R 16/00
Normen:
FGO §§ 56, 120 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 608

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 27.10.2000 - Aktenzeichen V R 16/00

DRsp Nr. 2001/1170

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Antrags auf Fristverlängerung für die Begründung der Revision kommt nicht in Betracht. 2. Eine gesonderte Wiedereinsetzung hinsichtlich des verspäteten Antrags auf Fristverlängerung sieht das Gesetz nicht vor.

Normenkette:

FGO §§ 56, 120 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1992 bis 1994 eine Pension mit Gaststätte. Aufgrund eines 1989 mit dem Freistaat Bayern abgeschlossenen "Kostenübernahmevertrages" verpflichtete sich der Kläger, ab Oktober 1989 mit Personen, die ihm von der Landesflüchtlingsverwaltung zugewiesen wurden, Beherbergungsverträge abzuschließen.

Mit der Klage gegen die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA-- ihm gegenüber erlassenen, gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Umsatzsteuerbescheide für 1992 bis 1994 machte der Kläger u.a. geltend, diese Vermietungsumsätze seien als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu beurteilen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 13. Januar 2000 mit der Begründung ab, bei einer wahlweisen Bereithaltung von Räumen zur kurz- oder langfristigen Vermietung sei die Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG insgesamt ausgeschlossen.