I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1992 bis 1994 eine Pension mit Gaststätte. Aufgrund eines 1989 mit dem Freistaat Bayern abgeschlossenen "Kostenübernahmevertrages" verpflichtete sich der Kläger, ab Oktober 1989 mit Personen, die ihm von der Landesflüchtlingsverwaltung zugewiesen wurden, Beherbergungsverträge abzuschließen.
Mit der Klage gegen die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA-- ihm gegenüber erlassenen, gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (
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