I. Durch Urteil vom 26. Juli 2001 gab das Finanzgericht (FG) einer von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen einen Schenkungsteuerbescheid erhobenen Klage (nur) teilweise statt und wies die Klage im Übrigen ab. Die Revision ließ das FG nicht zu. Das Urteil des FG wurde der Klägerin am 9. August 2001 durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung wurde am selben Tag --wie bei gewöhnlichen Briefen üblich-- in den Hausbriefkasten der Klägerin eingelegt.
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