BFH - Beschluß vom 27.11.2001
II B 145/01
Normen:
FGO §§ 56 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 522

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 27.11.2001 - Aktenzeichen II B 145/01

DRsp Nr. 2002/3242

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wegen Verschuldens zu versagen, wenn ein Prozessbevollmächtigter für die Berechnung der Rechtsmittelfrist ungeprüft als Zeitpunkt der für den Beginn der Frist maßgebenden Zustellung des FG-Urteils Angaben seiner Mandantin zugrunde legt. Erforderlich wäre es gewesen, den Zeitpunkt der Zustellung selbst zu ermitteln und danach die Frist zu berechnen.

Normenkette:

FGO §§ 56 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Durch Urteil vom 26. Juli 2001 gab das Finanzgericht (FG) einer von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen einen Schenkungsteuerbescheid erhobenen Klage (nur) teilweise statt und wies die Klage im Übrigen ab. Die Revision ließ das FG nicht zu. Das Urteil des FG wurde der Klägerin am 9. August 2001 durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung wurde am selben Tag --wie bei gewöhnlichen Briefen üblich-- in den Hausbriefkasten der Klägerin eingelegt.